Allgemeine Geschäftsbedingungen

tirolnet gmbh

Bruggfeldstrasse 5, 6500 Landeck
Telefon: 05442/206 20
E-Mail: office@tirolnet.com

Bankverbindung

IBAN: AT90 4585 0005 0007 0040
BIC: VBOEATWWLAN

Registergericht: Landesgericht Innsbruck
Rechsform: Ges.m.b.H.
Firmenbuchnummer: FN386582d
Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID): ATU67502133
Gerichtsstand: Bezirksgericht Landeck

Fassung vom November 2012


Allgemeines

1. Gegenstand und Geltungsbereich der AGB

2. Kundendaten

3. Angebote, Zustandekommen des Vertragsverhältnisses

4. Änderung der AGB; der Entgelte, der Leistungsbeschreibung, des Vertrages

5. Sicherheitsleistung

6. Belehrungen über Rücktrittsrechte nach dem Konsumentenschutzgesetz (§§ 3 und

5e KschG)

7. Von tirolnet zu erbringende Leistungen; Dienste Qualität; Erstattungsregelung bei

Nichteinhaltung der vereinbarten Dienstqualität

8. Beginn der Erbringung der Leistungen/Dienste durch tirolnet gmbh

9. Besondere Pflichten des Kunden

10. Vertragsdauer, Beendigung des Vertrages

11. Aussetzung der vertraglichen Leistungen

12. Entgelte und Zahlungsbedingungen

13. Anschlüsse; Herstellung, Betrieb und Wartung; Mitwirkungspflichten des Kunden

14. Rechtsnachfolge; Übertragung von Rechten und Pflichten an Dritte

15. Besondere Informationspflichten des Kunden; Zustellungen; Kommunikation

16. Haftung für Schäden

17. Gewährleistung

18. Streitschlichtungsverfahren

19. Schluss Bestimmungen


Dienstspezifische Bestimmungen für Kabelfernsehen

1. Anschlusspunkt/Vertragsgegenstand

2. Umfang eines Kabel TV Anschlusses

3. Schwarzanschlüsse

4. Besondere Pflichten des Kunden


Dienstspezifische Bestimmungen für Internet und damit verbundene Dienste

1. Internetnutzung

2. Bereithaltung von Daten

3. Anschlusspunkt/Vertragsgegenstand

4. Einzelentgeltnachweis

5. Überprüfung von Entgelten, Durchschnittspauschale

6. Webhosting

7. Reduktion der Datentransfergeschwindigkeit in Sonderfällen


Dienstspezifische Bestimmungen für Telefonie

1. Abgrenzung zu Drittdienstleistern


Allgemeiner Teil


1. Gegenstand und Geltungsbereich der AGB

1.1. Die Firma tirolnet Gmbh, Bruggfeldstraße 5, 6500 Landeck (im Folgenden kurz tirolnet) betreiben in Tirol diverse Glasfasernetze. Über dieses Netz werden verschiedene Dienste angeboten, wie z.B. Internet, Kabel-TV, Voiceover-IP Art und Umfang dieser Dienstleistungen richten sich für die jeweiligen Dienste nach den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Leistungsbeschreibungen (im folgenden Produktbeschreibung genannt) und Entgeltbestimmungen (im Folgenden EB genannt).

1.2. tirolnet erbringt ihre Leistungen/Dienste ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz AGB genannt) sowie der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Produktbeschreibung und EB für die jeweiligen Dienste. Die Produktbeschreibung für den jeweils in Anspruch genommenen Dienst und die EB sind Bestandteil des jeweiligen Vertrages mit dem Kunden. Weitere Exemplare dieser Urkunden sowie der AGB können jederzeit kostenlos bei tirolnet schriftlich oder telefonisch angefordert werden und sind über Internet (www.tirolnet.com) abrufbar.

1.3. Den AGB, EB oder Produktbeschreibung entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder von den AGB, EB und der Produktbeschreibung der tirolnet abweichende Vereinbarungen und Erklärungen gelten, wenn es sich um ein beiderseitiges Unternehmergeschäft handelt, nur bei ausdrücklicher schriftlicher Anerkennung durch tirolnet.

1.4. Die Bestimmungen der AGB, EB und Produktbeschreibung können gemäß Punkt I (4). auch für bestehende Verträge geändert werden.


2. Kundendaten

2.1. tirolnet erhebt, speichert auf Datenträger und verarbeitet folgende personenbezogene Daten des Kunden, wobei in der folgenden Aufzählung Stammdaten im Sinne des § 92 Abs 3 Z 3 TKG 2003 mit einem Stern gekennzeichnet sind Familien-, und Vorname* bzw. Firmenname*, Geburtsdatum, Ausweis- oder Firmenbuchnummer, akademischer Grad*, Anschrift*, Teilnehmernummer und sonstige Kontaktinformationen, wie z.B. E-Mail-Adresse(n), Telefon-, und / oder Faxnummer* Informationen über Art und Inhalt des Vertragsverhältnisses*, Bonität*, Zahlungsmodalitäten, Zahlungseingänge, Bankverbindung, Rechnungslegung für die in Anspruch genommenen Dienste sowie im Rahmen von § 99 TKG 2003 Verkehrsdaten und andere personenbezogene Daten, die der Kunde tirolnet im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt gibt.

2.2. Stammdaten iSd § 92 Abs. 3 Z 3 TKG 2003 sowie die übrigen personenbezogenen Daten des Kunden werden unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des § 97 Abs. 2 TKG 2003, spätestens sieben Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gelöscht, es sei denn, diese Daten werden benötigt, um Entgelte zu verrechnen oder einbringlich zu machen, Beschwerden zu bearbeiten oder sonstige gesetzliche Verpflichtungen zu erfüllen.

2.3. Verkehrsdaten - das sind Daten, die zum Zwecke der Weiterleitung einer Nachricht an ein Kommunikationsnetz oder zum Zwecke der Fakturierung dieses Vorgangs verarbeitet werden (§ 92 Abs. 4 TKG 2003) -werden unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere im Rahmen von § 99 TKG 2003, für Zwecke der Entgeltverrechnung bis zum Ablauf jener Frist gespeichert, innerhalb derer die Rechnung rechtlich angefochten oder der Anspruch auf Zahlung geltend gemacht werden kann und in weiterer Folge gelöscht. Wird jedoch ein Verfahren über die Höhe des verrechneten Entgeltes eingeleitet, dürfen die Verkehrsdaten bis zur endgültigen Entscheidung über die Höhe der Entgelte nicht gelöscht werden. Source-IP, und Destination-IP, Logs und ähnliche Daten werden, soweit dies zur Aufrechterhaltung und zum Betrieb des Netzes sowie der Dienste von tirolnet sowie zum Schutz des Netzes, eigener oder fremder Geräte erforderlich ist, ermittelt und verarbeitet.

2.4. Stamm- und Verkehrsdaten iSd TKG 2003 können von tirolnet zudem zum Zwecke der Weiterentwicklung der Bedarfsanalyse, der Planung des Netzausbaus, der Beratung des jeweiligen Kunden, der Verbesserung von Lösungsvorschlägen und für Angebote von Telekommunikationsdiensten sowie für Direktmarketingaktionen von tirolnet im Zusammenhang mit Internet- und Kommunikationsdiensten verwendet werden. Der Kunde erteilt zu diesen Vorgangsweisen seine ausdrückliche Zustimmung, die jederzeit gegenüber tirolnet widerrufen werden kann. Die Bereitstellung der Leistungen/Dienste von tirolnet ist nicht von einer derartigen Zustimmung des Kunden abhängig.

2.5. Inhaltsdaten werden von tirolnet grundsätzlich nicht gespeichert oder eingesehen. Sofern aus technischen Gründen eine kurzfristige Speicherung nötig ist, wird tirolnet gespeicherte Daten nach Wegfall dieser Gründe ohne unnötigen Verzug löschen. Ist die Speicherung von Inhaltsdaten Dienste Merkmal der vom Kunden in Anspruch genommenen Leistung, werden die Daten unmittelbar nach Erbringung des Dienstes ohne unnötigen Aufschub gelöscht.

2.6. Stamm-, Verkehrs- und Standortdaten werden im Übrigen ausschließlich für Zwecke der Leistungserbringung von tirolnet oder - soweit zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht erforderlich - verarbeitet und ermittelt.

2.7. Der Kunde ist berechtigt, die Verarbeitung seiner Daten wie oben angeführt zu verweigern. Eine solche Verweigerung steht jedoch einer Verwendung der Daten des Kunden nicht entgegen, wenn der alleinige Zweck die Durchführung oder die Erleichterung der Übertragung einer Nachricht über ein Kommunikationsnetz ist oder soweit dies unbedingt erforderlich ist, um einen vom Kunden oder sonstigen Benutzer ausdrücklich gewünschten Dienst zur Verfügung zu stellen.


3. Angebote, Zustandekommen des Vertragsverhältnisses

3.1. Angebote von tirolnet sind gegenüber Kunden, die Unternehmer iSd KSchG sind, freibleibend und unverbindlich; erstattet tirolnet daher ein Angebot an den Kunden, der Unternehmer iSd KSchG ist, und nimmt der Kunde das Angebot fristgerecht an, so kommt der Vertrag dennoch nicht zustande, wenn tirolnet innerhalb einer Frist von drei Werktagen den Vertragsabschluss gegenüber dem Kunden ablehnt.

3.2. Auf der Website von tirolnet und den Katalogen und Werbebroschüren informiert tirolnet den Kunden über die Konditionen und Merkmale der von tirolnet angebotenen Leistungen, wobei diese Darstellung kein Vertragsangebot darstellt, sondern eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden, bei tirolnet Leistungen zu bestellen.

3.3. Das Vertragsverhältnis zwischen tirolnet und dem Kunden für die jeweilige Leistung/den jeweiligen Dienst kommt

Entweder durch eine Angebotsstellung (schriftlich, elektronisch via Internet oder E-Mail) des Kunden an tirolnet unter ausschließlicher Verwendung der von tirolnet zur Verfügung gestellten Formulare und durch Annahme dieses Angebots durch tirolnet (schriftliche oder elektronische Annahmeerklärung oder Auftragsbestätigung auch per Internet oder E-Mail oder tatsächliche Leistungserbringung) oder durch schriftliche Annahme eines Angebots von tirolnet durch den Kunden zustande. Die Unterschrift der tirolnet ist auch bei Vertragsabwicklung ohne Zuhilfenahme elektronischer Medien in elektronisch oder sonst reproduzierter Form gültig. Bei einer Angebotslegung/Bestellung durch den Kunden auf elektronischem Wege (z.B. Internet, E-Mail) wird tirolnet den Zugang der Bestellung des Kunden unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung durch den Kunden dar. Die Zugangsbestätigung stellt nur dann eine Annahmeerklärung dar, wenn tirolnet ausdrücklich erklärt, das Angebot des Kunden anzunehmen.

3.4. tirolnet kann den Vertragsabschluss ablehnen, wenn

a) hinsichtlich des Kunden begründete Zweifel betreffend dessen Identität bestehen, oder

b) der Kunde betreffend seine Person oder betreffend seine Vertragserklärung unrichtige bzw. unvollständige Angaben gemacht hat, oder

c) hinsichtlich des Kunden oder mit ihm im selben Haushalt lebenden Personen/ehemaligen Kunden begründeter Verdacht des derzeitigen oder zukünftigen Missbrauchs des Anschlusses oder der Leistungen/Dienste von tirolnet vorliegt, oder

d) der Kunde minderjährig und/oder geschäftsunfähig ist und keine schriftliche Genehmigung des gesetzlichen Vertreters vorliegt oder

e) hinsichtlich des Kunden oder mit ihm im selben Haushalt lebenden Personen/ehemaligen Kunden ein früheres Vertragsverhältnis von tirolnet wegen einer Vertragsverletzung des damaligen Kunden von tirolnet aufgelöst wurde und zu befürchten ist, dass es neuerlich zu einer Vertragsverletzung kommen wird oder

f) ein Anschluss beim Kunden bzw. der Anschlussadresse an das Kabelnetz von tirolnet noch nicht besteht und aus technischen, rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht hergestellt werden kann oder

g) ein Anschluss beim Kunden bzw. der Anschlussadresse an das Kabelnetz von tirolnet noch nicht besteht, von tirolnet jedoch nur unter Einsatz von außergewöhnlichen wirtschaftlichen und technischen Aufwendungen (umfangreiche Grabungsarbeiten über weite Strecken; Grabungsarbeiten auf felsigem Untergrund) hergestellt werden könnte und der Kunde die Mehrkosten der Anschlussherstellung nicht übernimmt oder

h) der Kunde eine von tirolnet geforderte Sicherheitsleistung nicht fristgerecht erlegt/leistet.

 

Die Ablehnung eines Angebotes eines Kunden durch tirolnet aus den vorbezeichneten Gründen hat ohne unnötigen Aufschub unter Berücksichtigung einer angemessen Bearbeitungszeit bei tirolnet, jedenfalls aber innerhalb von drei Werktagen - im Fall der lit

f) jedoch innerhalb von 10 Werktagen (Mo-Fr) - nach Zugang der Bestellung bei tirolnet, zu erfolgen.


4. Änderung der AGB; der Entgelte, der Leistungsbeschreibung, des Vertrages

4.1. Änderungen der AGB, der Produktbeschreibung sowie der EB können von tirolnet vorgenommen werden und sind damit auch für bereits bestehende Vertragsverhältnisse wirksam. Solche Vertragsänderungen, die für den Kunden nicht ausschließlich begünstigend sind, werden durch Veröffentlichung auf der Homepage von tirolnet (www.tirolnet.com) zumindest zwei Monate vor Inkrafttreten kundgemacht; zudem erfolgt zumindest einen Monat vor Inkrafttreten der Änderung eine Benachrichtigung über den wesentlichen Inhalt der Änderungen an den Kunden, wobei Vorgaben der Regulierungsbehörde in Bezug auf Inhalt, Form und Detaillierungsgrad der Verständigung des Kunden von tirolnet zu beachten sind. Der Volltext der Änderungen ist dem Kunden auf dessen Verlangen zuzusenden. Der Kunde ist bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der ihn nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen berechtigt, den Vertrag kostenlos zu kündigen (§ 25 Abs 3 TKG 2003; § 6 Abs 1 Ziff 2 KSchG). Das Vertragsverhältnis endet dies falls mit Wirksamwerden der Änderungen.

4.2. Wenn der Kunde nach Zugang der Information über die ihn nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen nicht bis zum

angekündigten Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderungen die Kündigung des Vertrages erklärt, gilt dies als Zustimmung des Kunden zu den angekündigten Änderungen (§ 25 Abs 3 TKG 2003; § 6 Abs 1 Ziff 2 KSchG). Das Unterlassen der Kündigung bis zum angekündigten Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen gilt somit als Zustimmung des Kunden zu den angekündigten Änderungen.

4.3. Der Kunde wird auf die Bedeutung seines Verhaltens bei der Benachrichtigung über anstehende Änderungen der AGB, der Produktbeschreibung bzw. der EB (siehe Punkt I 4.1) gesondert hingewiesen.

4.4. Die aktuelle Fassung der AGB, der Produktbeschreibung sowie der EB sind auf der Homepage von tirolnet unter www.tirolnet.at abrufbar und liegen in der Geschäftsstelle der tirolnet zur Einsicht auf.

4.5. Im Übrigen bedürfen Änderungen des Vertrages, wenn ein beiderseitiges Unternehmergeschäft vorliegt, der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen vom Schriftformerfordernis. Die Unterschrift der tirolnet ist in jedem Fall auch in elektronisch reproduzierter Form gültig.


5. Sicherheitsleistung

5.1. tirolnet ist berechtigt, den Vertragsabschluss oder die zukünftige Erbringung der Leistungen/Dienste von einer angemessenen Sicherheitsleistung oder Entgeltvorauszahlung des Kunden abhängig zu machen, wenn zu erwarten ist, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt. Dies ist dann der Fall, wenn der Kunde innerhalb der letzten 12 Monate bereits Kunde von tirolnet auf Grund eines früheren Vertragsverhältnisses war und der Kunde in diesem früheren Vertragsverhältnis in Zahlungsverzug bereits fälliger Entgelte über einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen geraten ist oder der Kunde mit der Bezahlung fälliger Entgelte bereits mehr als zwei Wochen in Verzug ist.

5.2. Mangels anderer Vereinbarung bemisst sich die Entgeltvorauszahlung bzw. Sicherheitsleistung nach Wahl von tirolnet aus dem Durchschnitt des Rechnungsbetrages der letzten drei Monate oder mit einem Fixbetrag in Höhe von € 60,00. Die Sicherheitsleistung ist sofort nach Vorschreibung zur Zahlung fällig.


6. Belehrungen über Rücktrittsrechte nach dem Konsumentenschutzgesetz (§§ 3 und 5e KSchG)

6.1. Rücktrittsrecht beim Haustürgeschäft Hat ein Kunde als Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (Konsument) seine Vertragserklärung weder in den von der tirolnet für ihre geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben, kann er von seinem Angebot bis zum Zustandekommen des Vertrages oder innerhalb einer Woche nach Zustandekommen des Vertrages gemäß den Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes vom Vertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung bedarf der Schriftform und ist an die tirolnet zu richten. Das Rücktrittsrecht steht nicht zu, wenn dem Vertragsabschluss keine Besprechungen mit tirolnet oder deren Beauftragten vorangegangen sind oder der Konsument selbst die geschäftliche Verbindung mit der tirolnet zwecks Schließung des betreffenden Vertrages angebahnt hat.

6.2. Rücktrittsrecht im Fernabsatzgeschäft Ein Kunde als Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes kann weiters von einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag oder einer im Fernabsatz abgegebenen Vertragserklärung (z.B. per Post, Fax, Internet oder E-Mail) innerhalb von sieben Werktagen gemäß den Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes zurücktreten. Der Samstag gilt nicht als Werktag. Die Frist läuft bei Warenlieferung ab Beginn der Lieferung, bei Dienstleistungen ab dem Datum des Vertragsabschlusses. Die Rücktrittserklärung ist an die tirolnet zu richten und rechtzeitig, wenn sie innerhalb dieser Frist abgesendet wurde. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht (§ 5f KSchG), wenn mit der Ausführung der

Dienstleistung dem Konsumenten gegenüber vereinbarungsgemäß innerhalb von 7 Werktagen ab Vertragsschluss begonnen wird und der Konsument vor Vereinbarung des Beginns der Leistungserbringung durch tirolnet innerhalb der oben angeführten Frist einerseits über das Bestehen des Rücktrittsrechtes bei Vertragserklärungen im Fernabsatz im Allgemeinen sowie andererseits über den Entfall des Rücktrittsrechts, wenn der Beginn der Leistungserbringung durch tirolnet gegenüber dem Konsumenten innerhalb von sieben Werktagen nach Vertragsabschluss vereinbart wird, aufgeklärt wurde und dem Kunden zudem spätestens zu Beginn der Dienstleistungserbringung eine schriftliche oder auf einem dauerhaften Datenträger

gespeicherte Information über die Bedingungen und Einzelheiten der Ausübung des Rücktrittsrechtes mit einer Information darüber, ob ein Rücktrittsrecht besteht, übermittelt wurde; bei Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt wurden, die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten sind oder auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder bei Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software, sofern die gelieferten Sachen vom Kunden entsiegelt worden sind.

6.3. Rücktrittsfolgen Mit der fristgemäßen Ausübung des Rücktrittsrechts wird der geschlossene Vertrag aufgelöst. Bei Ausübung des Rücktrittsrechts

besteht die Verpflichtung des Kunden, ihm von tirolnet für die Vertragsdauer überlassene und im Eigentum von tirolnet stehende Geräte (z.B. Adapter,

Modems) an tirolnet binnen einer Woche nach Absenden der Rücktritterklärung zurückzugeben. Die Kosten der Rücksendung trägt bei Ausübung des

Rücktrittsrechts der Kunde. Tritt ein Kunde gemäß KSchG vom Vertrag zurück, so hat einerseits tirolnet Zug um Zug die vom Kunden geleisteten

Zahlungen zu erstatten und den vom Kunden auf die Sache/den Kaufgegenstand gemachten notwendigen und nützlichen Aufwand zu ersetzen sowie

andererseits der Kunde die empfangenen Leistungen zurückzustellen und tirolnet ein angemessenes Entgelt für die Benützung, einschließlich einer

Entschädigung für eine damit verbundene Minderung des Wertes der Leistung, zu bezahlen. Ist die Rückstellung der von tirolnet bereits erbrachten

Leistungen unmöglich oder untunlich, so hat der Kunde tirolnet deren Wert zu vergüten, soweit diese Leistungen dem Kunden zum klaren und

überwiegenden Vorteil gereichen.


7. Von tirolnet zu erbringende Leistungen; Dienstqualität; Erstattungsregelung bei Nichteinhaltung der vereinbarten Dienstqualität

7.1. Die Leistungen/Dienste werden von tirolnet auf Grund der Produktbeschreibung und EB erbracht. Diese bilden für die vom Kunden in Anspruch

genommenen Dienste/Leistungen einen integrierenden Vertragsbestandteil. Es werden die Leistungen/Dienste im ortsüblichen Maß geschuldet. Die

angebotenen Dienste richten sich nach der branchenüblichen Verfügbarkeit, wobei sich tirolnet hierbei am jeweiligen Stand der Technik orientiert.

Bezogen auf das Kabelnetz tirolnet schuldet tirolnet bei Verträgen über Internet-Zugangsdienste sowie bei Verträgen über die Bereitstellung von

Kabel-TV jeweils die Übertragung von Signalen über das Kabelnetz von tirolnet, und zwar zwischen der Schnittstelle des Kabelnetzes von tirolnet zu

 

anderen öffentlichen Kommunikationsnetzen einerseits und dem Anschlusspunkt des Kunden [siehe Punkte II (1) und III (3)] andererseits.

7.2. In der Produktbeschreibung für die Nutzung von Diensten als erforderlich angeführte System- und Gerätevoraussetzungen sind vom Kunden auf

eigene Kosten herzustellen/bereit zu stellen.

7.3. Anschluss, sowie eventuell weitere erforderliche Anschlussgeräte an das Kabelnetz werden dem Kunden von tirolnet während der Dauer der

Vertragsbeziehung zur Verfügung gestellt und verbleiben im Eigentum von tirolnet, sind an die Anschlussadresse gebunden und bei Vertragsende

gemäß diesen AGB an tirolnet zurückzugeben. tirolnet stellt dem Kunden keine Endgeräte (PC, Fernseher; Telefon etc.) zur Verfügung.

Von tirolnet dem Kunden zur Verfügung gestellte Modems arbeiten nur bei aufrechter Stromversorgung. Ein Stromausfall führt daher zur Unterbrechung

der Netzverbindung, worauf der Kunde hingewiesen wird.

7.4. Die Leistungen/Dienste von tirolnet und deren unterbrechungs- und störungsfreie Verfügbarkeit sind von einer Vielzahl von Einflüssen abhängig,

die teilweise außerhalb der Kontrolle und des Einflussbereiches von tirolnet liegen, welche sich jedoch auf die Leistungen/Dienste von tirolnet, deren

Qualität und Verfügbarkeit auswirken (z.B. Netzausfälle in Bereichen von Drittbetreibern, die nicht dem Einflussbereich von tirolnet unterliegen und

auch nicht als Erfüllungsgehilfen von tirolnet anzusehen sind; Beschädigung des Netzes von tirolnet durch Dritte). Zudem kann es auf Grund von

höherer Gewalt, Streiks, Einschränkungen der Leistungen anderer Netzbetreiber oder Einschränkungen der Leistungen von Betreibern audiovisueller

Mediendienste oder bei erforderlichen Reparatur- und Wartungsarbeiten oder Stromausfällen zu Einschränkungen oder Unterbrechungen bei der

Verfügbarkeit der Leistungen/Dienste kommen. Eine ununterbrochene Verfügbarkeit der Leistungen/Dienste von tirolnet ist daher seitens tirolnet nicht

geschuldet. tirolnet wird sich jedoch unabhängig davon bemühen, so rasch wie technisch und wirtschaftlich möglich, Störungen und Unterbrechungen

zu beheben.

7.4.1. Einschränkungen oder Unterbrechungen oder Störungen der Dienste von tirolnet, die auf geplante und von tirolnet angekündigte Wartungs- oder

Reparaturarbeiten am Kabelnetz von tirolnet (siehe dazu Punkt I (13)) zurückzuführen sind, sind nicht als Verletzung von vertraglichen Pflichten durch

tirolnet anzusehen. Dies gilt auch für Einschränkungen oder Unterbrechungen oder Störungen der Dienste von tirolnet, die auf höhere Gewalt,

Stromausfälle oder die Einwirkung / das Verhalten von Dritten, die nicht Erfüllungsgehilfen von tirolnet sind, zurückzuführen sind und ebenso für

deshalb dringend zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Netzbetriebes von tirolnet erforderliche ungeplante Wartungs- oder

Reparaturarbeiten am Kabelnetz von tirolnet

7.4.2. Einschränkungen oder Unterbrechungen oder Störungen der Dienste, die ihre Ursache außerhalb der Wartungsgrenzen von tirolnet

[kundenseitig Anschlusspunkt - siehe Punkte II (1) und III (3); tirolnet-seitig Schnittstelle des Kabelnetzes von tirolnet zu anderen öffentlichen

Kommunikationsnetzen] haben und weder von tirolnet noch von den Erfüllungsgehilfen von tirolnet herbeigeführt wurden und deren Behebung nicht im

Einflussbereich von tirolnet oder deren Erfüllungsgehilfen liegt, sind ebenso nicht als Verletzung von vertraglichen Pflichten durch tirolnet anzusehen.

7.4.3. tirolnet verpflichtet sich, bei Einschränkungen oder Unterbrechungen oder Störungen der Dienste ohne unnötigen Aufschub auf die Behebung der

Unterbrechung/Störung/Einschränkung hinzuwirken.

7.5. Ab einer Unterbrechung oder Störung, die durchgehend länger als 72 Stunden in einem Kalendermonat andauet und die ihre Ursache im

Kabelnetz der tirolnet innerhalb der Wartungsgrenzen von tirolnet [kundenseitig Anschlusspunkt ( siehe Punkte II (1) und III (3); tirolnet-seitig

Schnittstelle des Kabelnetzes von tirolnet zu anderen öffentlichen Kommunikationsnetzen] hat und deren Behebung im Einflussbereich von tirolnet und

deren Erfüllungsgehilfen liegt, hat der Kunde Anspruch auf eine Gutschrift in Bezug auf das monatliche und auf den unterbrochenen Dienst entfallende

Entgelt für die Zeit der Unterbrechung/Störung. Das Ausmaß der Gutschrift berechnet sich wie folgt monatliches auf den unterbrochenen Dienst

entfallendes Entgelt/30 (=angenommene Anzahl an Tagen pro Monat) x Anzahl der Tage der Dienstunterbrechung im betreffenden Monat.

7.6. Im Fall von unzumutbar langen Unterbrechungen - dies ist dann der Fall, wenn die Dienstunterbrechung länger als 14 Tage innerhalb eines

Kalendermonats ununterbrochen andauert und es auf ein schuldhaft zögerliches Verhalten von tirolnet zurückzuführen ist, dass die Störung innerhalb

dieses Zeitraumes nicht beseitigt wurde - oder unzumutbaren Einschränkungen hat der Kunde das Recht auf Vertragsauflösung aus wichtigem Grund

gemäß Punkt I (10).


8. Beginn der Erbringung der Leistungen/Dienste durch tirolnet

8.1. Die vertragsmäßigen Leistungen/Dienste werden von tirolnet ehest möglich nach Vertragsabschluss unter Berücksichtigung der für die

Anschlussherstellung erforderlichen Zeit sowie einer angemessenen Bearbeitungsfrist bei tirolnet erbracht. Sofern nicht im Vertrag mit dem Kunden ein

Beginn Datum für die erstmalige Freischaltung/Bereitstellung der Leistungen/Dienste genannt ist und sich aus der Produktbeschreibung und EB nichts

anderes ergibt, gilt Folgendes:

Im Falle der Neuerrichtung bzw. Wiederinbetriebnahme eines Anschlusses beginnt die Leistungserbringung mit der Herstellung/Inbetriebnahme des

Anschlusses und der daran angeschlossenen Geräte durch tirolnet oder deren Beauftragte; diese erfolgt in der Regel innerhalb von 10 Werktagen,

längstens jedoch innerhalb von 28 Tagen ab Vorliegen aller vom Kunden zu erbringenden Voraussetzungen, sofern keine umfangreichen Vorarbeiten

wie etwa Grabungsarbeiten zur Herstellung des Anschlusses erforderlich sind.

Im Falle der Übernahme eines aufrechten Anschlusses durch den Kunden ab dem vereinbarten Datum der Übernahme des Anschlusses durch den

Kunden. Die Freischaltung erfolgt in der Regel innerhalb von 5 Werktagen, längstens jedoch innerhalb von 28 Tagen ab Vorliegen aller vom Kunden zu

erbringenden Voraussetzungen.

8.2. Sind zur Anschlusserstellung umfangreiche Vorarbeiten notwendig (Grabungsarbeiten etc.) oder wird die Anschlussherstellung durch Dritte oder

Umstände, die nicht der Sphäre von tirolnet zuzuordnen sind, verzögert, verlängert sich die Anschluss- bzw. Freischaltungsfrist entsprechend um den

für die Durchführung dieser Arbeiten notwendigen Zeitraum.

8.3. Wünscht der Kunde die Herstellung und Freischaltung der von tirolnet bestellten Leistungen/Dienste innerhalb von 7 Werktagen ab

Zustandekommen des Vertrages und bestätigt dies tirolnet, so entfällt bei im Fernabsatz geschlossenen Verträgen das Rücktrittsrecht

[siehe Punkt I (6)], worauf der Kunde sowohl an dieser Stelle als auch im Zuge der Terminabstimmung zur

Anschlussherstellung/Freischaltung hingewiesen wird.


9. Besondere Pflichten des Kunden

9.1. Endgeräte und Anschlusskabel

Um Störungen im Kabelnetz von tirolnet oder in anderen Netzen zu vermeiden, verpflichtet sich der Kunde, lediglich Endgeräte zu benützen, die den

gesetzlichen Bestimmungen, dem Stand der Technik und den von tirolnet bekannt gegebenen Schnittstellen entsprechen. Für interaktive Dienste (z.B.

Internet und Telefonie) dürfen ausschließlich nur von tirolnet oder Kooperationspartnern von tirolnet ausgegebene Endgeräte unmittelbar an das

Kabelnetz angeschlossen werden. Der Kunde ist verpflichtet, die Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes 2003 in der geltenden Fassung und

die darin festgelegten bzw. darauf beruhenden oder damit im Zusammenhang stehenden Pflichten der Inhaber von Endgeräten einzuhalten.

9.2. Energieversorgung und Rundfunkgebühren

Der Kunde stellt den für die Erbringung der Leistungen/Dienste von tirolnet erforderlichen Stromanschluss zur Verfügung. Für jedes Modem ist eine

230-Volt- Stromversorgung vom Kunden bereit zu stellen. Dabei hat der Kunde für die dauernde Energieversorgung der ihm von tirolnet zur Verfügung

gestellten Geräte selbst zu sorgen und die dafür anfallenden Kosten selbst zu tragen. Der Stromverbrauch ist daher nicht im Entgelt beinhaltet.

Die Bezahlung der gesetzlichen Rundfunkgebühren (z.B. Rundfunk und Fernsehgebühren, GIS) obliegt dem Kunden. Diese Gebühren sind nicht im

Entgelt enthalten.

9.3. Pflicht des Kunden bei Störungen

Der Kunde ist verpflichtet, tirolnet von jeglicher Störung oder Unterbrechung von Telekommunikationsdiensten unverzüglich zu informieren, und weiters

dem Beauftragten von tirolnet ehestmöglich den Zutritt zur Anlage/zum Anschluss zur Störungsbehebung und Durchführung von Wartungsarbeiten zu

ermöglichen. Dies erfolgt – soweit für den technischen Erhalt des Netzbetriebes vereinbar – nach vorheriger Terminabstimmung.

Störungsmeldungen kann der Kunde an folgende Störungshotline erstatten +43 (0)664 - 3410692

Verletzt der Kunde diese Verständigungspflicht, übernimmt tirolnet für Schäden und Aufwendungen, die dem Kunden aus der unterlassenen

 

Verständigung resultieren (z.B. Kosten einer vom Kunden unnötigerweise beauftragten Fremdfirma), keine Haftung.

9.4. Schutz von Identifikationsdaten

Der Kunde ist verpflichtet, seine Passwörter oder sonstige Identifikationsmerkmale geheim zu halten und darf diese Dritten nicht mitteilen. Der Kunde

ist verpflichtet, tirolnet zu verständigen und die Passwörter oder sonstige Identifikationsmerkmale zu ändern oder deren Änderung durch tirolnet zu

veranlassen, wenn für den Kunden Grund zur Annahme besteht, dass Dritte unberechtigt Kenntnis von den Passwörtern oder sonstige

Identifikationsmerkmalen des Kunden Kenntnis erlangt haben. Von dieser Haftung wird der Kunde für alle jene Nachteile befreit, deren Ursache in

Sachverhalten liegt, die sich nach Ablauf von 24 Stunden nach Einlangen der Verständigung über die mögliche Kenntnisnahme Dritter von Passwörtern

oder sonstigen Identifikationsmerkmalen bei tirolnet ereignet haben.

9.5. Umgang mit dem Kunden zur Verfügung gestellten Geräten

Der Kunde ist verpflichtet, ihm von tirolnet überlassene Geräte sorgfältig zu behandeln und vor Beschädigungen zu bewahren.


10. Vertragsdauer, Beendigung des Vertrages

10.1. Mangels anderer Vereinbarung gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann der Vertrag - bei mehreren Leistungen/Diensten

ohne gesondert vereinbarte Teilkündigungsmöglichkeit nur der Gesamtvertrag - von beiden Vertragspartnern schriftlich unter Einhaltung einer

Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines jeden Kalendermonats aufgekündigt werden. Das Datum des Poststempels oder im Fall der

Telefaxübermittlung der positiven Übermittlungsbestätigung ist für den Beginn des Fristenlaufes entscheidend.

Im Falle der Kündigung hat tirolnet etwaige, vom Kunden vorausgezahlte laufende Entgelte für Zeiträume nach dem Kündigungstermin, nicht jedoch

Teile der fixen Anschluss- und Installationsentgelte gemäß den EB aliquot rückzuvergüten. tirolnet ist berechtigt, vorausgezahlte laufende Entgelte mit

allfälligen Forderungen gegenüber dem Kunden aus dem Vertragsverhältnis aufzurechnen.

10.2. Eine allfällige Mindestvertragslaufzeit wird mit dem Kunden gesondert vereinbart. Ist eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart, so ist eine

ordentliche Kündigung durch den Kunden vor Ablauf der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit ausgeschlossen. tirolnet kann ungeachtet dessen eine

terminwidrige Kündigung des Kunden akzeptieren. In diesem Fall sind vom Kunden noch ausständige Grundentgelte bis zum Ablauf der

Mindestvertragslaufzeit zu begleichen. Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit kann der Vertrag - bei mehreren Leistungen/Diensten jedoch nur der

Gesamtvertrag - wie bereits in Absatz 1 dargestellt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines jeden Kalendermonats

aufgekündigt werden.

10.3. Beide Vertragsteile sind berechtigt, den Vertrag jederzeit schriftlich oder per Telefax ohne Einhaltung einer Frist oder eines Termins aus wichtigen

Gründen aufzulösen.

10.3.1. Wichtige Gründe für eine Auflösung durch tirolnet liegen insbesondere vor, wenn der Kunde bei Vertragsabschluss hinsichtlich seiner Identität,

der Anschlussadresse oder der den Anschluss nutzenden Personen unrichtige Angaben gemacht hat, oder der Kunde offene Zahlungen trotz erfolgter

Mahnung unter Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen und der Androhung der Sperre des Dienstangebotes entweder zur Gänze oder auch nur zum

Teil nicht leistet, oder der Kunde wiederholt in Zahlungsverzug gerät und die Vertragsauflösung angedroht wurde oder er in betrügerischer oder

schädigender Absicht handelt, oder der Kunde die Vorauszahlung/Sicherheitsleistung gemäß Punkt I (5). nicht innerhalb der gesetzten Frist erbringt

oder deren Erlag verweigert und die Auflösung des Vertrages angedroht wurde, oder der Kunde eine wesentliche Bestimmung dieser AGB - das sind

die Verpflichtungen des Kunden gemäß den Punkten I (9), I (12.), I (13); I (15) - verletzt und die Verletzung auch nach Androhung der

außerordentlichen Vertragsauflösung entweder wiederholt wird oder andauert, oder der Kunde die Leistungen/Dienste oder den Anschluss gemäß dem

Vertrag missbräuchlich oder nicht bestimmungsgemäß verwendet (z.B. § 78 TKG 2003; § 107 TKG 2003) oder eine derartige Verwendung nicht

unterbindet oder fortwährend trotz Mahnung durch tirolnet Störungen durch eine nicht vertragskonforme Benützung des Anschlusses verursacht,

oder der Kunde trotz Aufforderung zur Entfernung unter Setzung einer angemessenen Frist weiterhin ein störendes oder nicht zugelassenes Gerät

verwendet und hierdurch eine Beeinträchtigung anderer Nutzer oder des Netzbetriebes oder eine Gefährdung von Personen verursacht, oder

der Anschluss oder das Kabelnetz der tirolnet durch höhere Gewalt, behördlichen oder gerichtlichen Auftrag/Urteil oder Eingriffe/berechtigte

Aufforderung Dritter, die mit wirtschaftlich vertretbaren Mitteln nicht abgewehrt werden können, ganz oder teilweise stillgelegt oder entfernt werden

muss, oder der Kunde Arbeiten zur Anschlussherstellung, Störungsbehebung oder Wartung durch tirolnet oder deren Beauftragte nicht zulässt oder

den von tirolnet Beauftragten den Zutritt zu den Anlagen verwehrt, oder der Kunde selbst Eingriffe in die Anlage vornimmt oder durch unbefugte Dritte

vornehmen lässt, oder der Kunde ohne vorherige Zustimmung seitens tirolnet den Anschluss oder daran angeschlossene Geräte, die im Eigentum von

tirolnet stehen, an eine andere Anschlussadresse verlegt, oder die Aufrechterhaltung des Anschlusses des Kunden für die Dauer der Kündigungsfrist,

die bei ordentlicher Kündigung einzuhalten ist, aus rechtlichen, wirtschaftlichen oder technischen Gründen unmöglich oder unzumutbar wird, oder

der Kunde verstirbt bzw. – bei juristischen Personen oder Personengesellschaften – beendet ist. tirolnet den angebotenen Dienst dauerhaft einstellt,

wenn die Einstellung zumindest drei Wochen im Vorhinein durch tirolnet angekündigt wurde.

10.3.2. Wichtige Gründe für eine Auflösung durch den Kunden liegen insbesondere vor, wenn tirolnet den in der Produktbeschreibung enthaltene

Leistungsumfang trotz nachgewiesener schriftlicher Aufforderung durch den Kunden über einen Zeitraum von zwei Wochen in wesentlichen Punkten

nicht einhält, tirolnet eine wesentliche Bestimmung des Vertrages oder dieser AGB schuldhaft zum Nachteil des Kunden und trotz vorheriger

schriftlicher Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen durch Kunden verletzt, sonstige Umstände vorliegen, die

ein Zuhalten am Vertrag unzumutbar machen oder der Kunde verstirbt; in diesem Fall ist die Vertragsauflösung durch die Verlassenschaft oder

eingeantworteten Erben vorzunehmen.

10.3.3. tirolnet und dem Kunden steht es frei, anstelle der außerordentlichen Auflösung des Vertrages diesen ordentlich unter Einhaltung der oben

angeführten Kündigungsfrist zu kündigen.

10.3.4. Wird das Vertragsverhältnis von Seiten tirolnet aus einem wichtigen Grund aufgelöst, der vom Kunden schuldhaft herbeigeführt wurde, so ist

tirolnet berechtigt, etwaige noch ausstehende periodische Entgelte bis zum Ablauf einer allfälligen vereinbarten Mindestvertragsdauer dem Kunden zu

verrechnen. Weitergehende Ersatzansprüche seitens tirolnet bleiben davon unberührt.

10.4. Mit Vertragsende ist tirolnet berechtigt, den Anschluss abzuschalten und der Kunde nicht mehr berechtigt, die Leistungen/Dienste von tirolnet in

Anspruch zu nehmen. Eine Verzögerung der Abschaltung stellt keine Vertragsfortsetzung/keinen Neuabschluss eines Vertrags dar. Die im Eigentum

von tirolnet stehenden Geräte sind vom Kunden an tirolnet binnen 5 Werktagen nach Vertragsende zurückzugeben. Ab Beendigung des

Vertragsverhältnisses ist tirolnet zur Fortsetzung der vereinbarten Dienstleistung nicht mehr verpflichtet und bei Netzdiensten daher zum Löschen

gespeicherter, nach Vertragsende einlangender oder abrufbereit gehaltener Inhaltsdaten (z.B. E-Mails etc.) berechtigt. Der rechtzeitige Abruf, die

Speicherung und Sicherung solcher Inhaltsdaten vor Beendigung des Vertragsverhältnisses liegt daher ausschließlich im Verantwortungsbereich des

Kunden und kann der Kunde aus der Löschung gegenüber tirolnet keinerlei Ansprüche ableiten.

10.5. Für den Fall der Nicht-Rückgabe oder wenn die Geräte Schäden oder Gebrauchsspuren aufweisen, die auf eine schuldhaft unsachgemäße oder

sorglose Benützung zurückzuführen sind, ist der Kunde gegenüber tirolnet zum Schadenersatz (Ersatz des Zeitwertes bei unwirtschaftlicher Reparatur

oder Ersatz der Reparaturkosten) verpflichtet.


11. Aussetzung der vertraglichen Leistungen

11.1. tirolnet ist berechtigt, die Erbringung der Leistungen/Dienste entweder teilweise oder zur Gänze unter Aufrechterhaltung des Vertrages nach

vorheriger Verständigung des Kunden auszusetzen (Sperre), wenn einer der in Punkt I (10) genannten Gründe, der tirolnet zur vorzeitigen Auflösung

des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigen würde, vorliegt. Darüber hinaus ist tirolnet berechtigt, die vertraglichen Leistungen umgehend

auszusetzen, wenn vom Anschluss eines Kunden eine technische Störung ausgeht, welche die Leistungserbringung von tirolnet an andere Kunden

einschränkt oder erschwert.

11.2. Die Aussetzung der Leistungen/Dienste berührt nicht die Verpflichtung des Kunden zur Bezahlung periodischer Entgelte.

11.3. Die Aussetzung ist aufzuheben, wenn die Gründe für deren Aufrechterhaltung weggefallen sind und der Kunde tirolnet die Kosten der Sperre

sowie deren Aufhebung laut EB ersetzt hat. Schadenersatzansprüche des Kunden gegen tirolnet wegen ungerechtfertigter Sperre können nur bei

Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit erhoben werden.


12. Entgelte und Zahlungsbedingungen

12.1. Das vom Kunden für die von tirolnet zu erbringenden vertraglichen Leistungen zu entrichtende Entgelt richtet sich nach den EB.

12.2. Bei Zustandekommen des Vertrages kann ein einmaliges Anschlussentgelt verrechnet werden. Anschlusskabel, Verstärker, zusätzliche

Geräteeinstellungen, TV- und UKW-Weichen, Decoder und Kabelmodems sowie allfällige andere Anschlussgeräte an das Kabelnetz oder die

Herstellung eines weiteren Anschlusses oder einer weiteren Steck- oder Anschlussdose sind im Anschlussentgelt nicht enthalten. Weiters kann

für die allenfalls erforderliche Zurverfügungstellung von Modem, Router oder anderer Geräte von tirolnet dem Kunden eine Kaution vorgeschrieben

werden. Die Höhe des Anschlussentgeltes richtet sich nach den EB des jeweiligen Produktes.

12.3. Periodische Entgelte sind jeweils im Vorhinein fällig. Die entsprechende Rechnungslegung durch tirolnet kann bis zu drei Monate im Voraus

erfolgen.

12.4. Leistungsabhängige Entgelte können sofort nach Leistungserbringung verrechnet werden.

12.5. tirolnet wird – ausgenommen für Leistungen/Dienste, die nur die Übertragung von Rundfunksignalen beinhalten (Radio, Kabel-TV) - die

Rechnungslegung in regelmäßigen Abständen, zumindest jedoch alle drei Monate vornehmen. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Einreihung in einen

bestimmten Rechnungszyklus.

12.6. Abgerechnete Leistungen sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Allfällige Einwände gegen die Rechnung sind schriftlich bis spätestens

drei Monaten nach Rechnungszugang bei tirolnet geltend zu machen; bei Einwendungen, die später erhoben werden, ist der Kunde dafür

beweispflichtig, dass die verrechneten Leistungen nicht korrekt abgerechnet wurden. tirolnet weist den Kunden auf der Rechnung nochmals auf diese

Frist und die Rechtsfolgen bei Verstreichen dieser Frist hin.

12.7. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden wird von tirolnet zunächst eine Zahlungserinnerung versandt. Pro Zahlungserinnerung fallen Spesen

in Höhe von € 2,50 an, die vom Kunden zu tragen sind.

12.8. Für den Fall des Zahlungsverzuges werden bei beiderseitigen Unternehmergeschäften Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem

Basiszinssatz und, wenn der Kunde Verbraucher im Sinne des KSchG ist, Verzugszinsen in der Höhe von 5% p.a. ab Fälligkeit des Entgeltes

vereinbart. Auch diese sind sofort fällig.

12.9. Ausgenommen bei Zahlungsunfähigkeit von tirolnet ist eine Aufrechnung für Kunden, die Unternehmer iSd KSchG sind, unzulässig. Ist der Kunde

Verbraucher iSd KSchG, kann dieser gegenüber tirolnet ausgenommen den Fall der Zahlungsunfähigkeit von tirolnet nur mit solchen Forderungen

aufrechnen, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Kunden als Verbraucher iSd KSchG stehen, gerichtlich festgestellt oder von tirolnet anerkannt worden sind.


13. Anschlüsse; Herstellung, Betrieb und Wartung; Mitwirkungspflichten des Kunden

13.1. Der Anschluss an das Kabelnetz von tirolnet wird, sofern nicht bereits vorhanden, von tirolnet oder deren Beauftragten bis zum Anschlusspunkt

hergestellt. Der Anschlusspunkt für Internet ist in Punkt III (3) und der Anschlusspunkt für Kabelfernsehen in Punkt II (1) definiert. Das Kabelnetz wird

von tirolnet bis zum Anschlusspunkt gemäß Punkt II (1) dieser AGB gewartet.

13.2. Anschluss, Modem, Router sowie eventuell weitere erforderliche Anschlussgeräte an das Kabelnetz werden mangels ausdrücklicher

anderslautender Vereinbarung dem Kunden von tirolnet während der Dauer der Vertragsbeziehung zur Verfügung gestellt und verbleiben im Eigentum

von tirolnet, sind an die Anschlussadresse gebunden und bei Vertragsende gemäß diesen AGB an tirolnet zurückzugeben.

13.3. Die Verlegung eines bestehenden Anschlusses und von daran angeschlossenen Geräten, die im Eigentum von tirolnet stehen, an eine andere

Anschlussadresse (z.B. bei Wohnungswechsel) ist nur mit Zustimmung von tirolnet möglich. tirolnet kann die Zustimmung verweigern, wenn

a) ein Anschluss an der neuen Anschlussadresse an das Kabelnetz von tirolnet noch nicht besteht und aus technischen, rechtlichen oder

wirtschaftlichen Gründen nicht hergestellt werden kann oder

b) ein Anschluss an der neuen Anschlussadresse an das Kabelnetz von tirolnet noch nicht besteht und der Kunde die Kosten der Anschlussherstellung

oder Anschlussverlegung nicht übernimmt oder die Herstellung des Anschlusses an der neuen Anschlussadresse von tirolnet nur unter Einsatz von

außergewöhnlichen wirtschaftlichen und technischen Aufwendungen (umfangreiche Grabungsarbeiten über weite Strecken; Grabungsarbeiten auf

felsigem Untergrund) hergestellt werden könnte und der Kunde die Mehrkosten der Anschlussherstellung nicht übernimmt.

13.4. Die Montage und Konfiguration des Anschlusses, Routers, Modems, der Anschlussdose oder allfälliger anderer Anschlussgeräte erfolgt nach

Terminabstimmung mit dem Kunden entweder durch Mitarbeiter von tirolnet oder durch Beauftragte von tirolnet. Leitungen werden ohne gesonderte

ausdrückliche andere Vereinbarung ober Putz geführt. Kommt innerhalb angemessener Zeit nach Vertragsabschluss aus vom Kunden zu vertretenden

Gründen kein Installationstermin zustande, ist tirolnet berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Eine

Nachfrist von 14 Tagen ist angemessen. Weiterführende Ansprüche von tirolnet gegenüber dem Kunden bleiben davon unberührt.

13.5. Der Kunde ist im Hinblick auf die Herstellung und den Betrieb des Anschlusses und Anschlussleitungen über die Liegenschaften und Gebäude,

die für die Herstellung und den Betrieb des Anschlusses in Anspruch genommen werden, verpflichtet - wenn er nicht selbst darüber

verfügungsberechtigt ist - notwendige privatrechtliche Zustimmungserklärungen für die Herstellung und den Betrieb des Anschlusses einzuholen (z.B.

Bestandgeber bei Miete oder Pacht, Eigentümer; Miteigentümer; etc.). Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, so ist er verpflichtet, tirolnet

schadlos zu halten, soweit von Dritten aus der Herstellung und dem Betrieb des Anschlusses und der Anschlussleitungen Ansprüche gegen tirolnet

erhoben werden.

13.6. Der Kunde stellt auf seine Kosten tirolnet und den von tirolnet Beauftragten für die reibungslose Installation der Hard- und Software sowie sonst

notwendigen Geräte benötigte Informationen (insbesondere Verlauf von Wasser- und Stromleitungen etc.) und Energie (Strom) zur Verfügung.

13.7. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass für die in Anspruch genommenen Leistungen/Dienste die in der Produktbeschreibung als erforderlich

angegebenen Voraussetzungen und Komponenten vorhanden sind.

13.8. Der Kunde ist verpflichtet, tirolnet und den von tirolnet Beauftragten ehest möglich Zugang zu den im Eigentum von tirolnet stehenden Geräten

insbesondere für deren Installation, Wartung, Austausch und bei Beendigung des Vertragsverhältnisses deren Entfernung bzw. Verplombung zu

ermöglichen. Dies erfolgt nach vorheriger Terminabstimmung.

13.9. Anschlussdosen sowie die geplante Leitungsführung müssen frei zugänglich sein, Wandverbauten oder sonstige Behinderungen müssen vor dem

Installations- bzw. Wartungstermin demontiert bzw. entfernt werden. Sollten die Dosen nicht frei zugänglich sein, kann die Installation/Wartung unter

Umständen entweder überhaupt nicht oder nicht zur Gänze durchgeführt werden. Allfällige dadurch auftretende Mehrkosten werden dem Kunden

gesondert laut EB in Rechnung gestellt. Stand Oktober 2011 Seite 5

13.10. Die Kosten für den laufenden Betrieb und laufende Wartung der Anlage/des Anschlusses sind im Entgelt inbegriffen. Der Kunde hat jedoch die

Kosten für eine Störungsbehebung bzw. Wartungseinsatz von tirolnet oder deren Beauftragte dann selbst gesondert zu bezahlen, wenn entweder keine

Störung vorliegt (z. B. mangelnde Funktionalität ist auf einen nicht tauglichen oder defekten PC, Fernseher, Videorecorder, Radio oder Telefon

zurückzuführen) oder die Störung durch den Kunden selbst oder durch Dritte, die der Sphäre des Kunden zuzurechnen sind (Hausgenossen, Besucher)

schuldhaft verursacht wird (z.B. Beschädigung der Kabelanlage, des/der Modems, des Routers, der Anschlussdose oder sonstiger Geräte oder nicht

autorisierte Veränderung der Anlage; Fehlbedienung; Manipulation an den Geräten).

13.11. Betrieb und Wartung des Kabelnetzes, des Anschlusses einschließlich der von tirolnet dem Kunden überlassenen Modems und Adapter bis zum

Anschlusspunkt sowie Eingriffe in das Kabelnetz (z.B. Errichtung, Verlegung oder Entfernung von Anschlüssen, Störungsbehebungen, Wartungen etc.)

dürfen nur von tirolnet oder deren Beauftragten vorgenommen werden.

13.12. Wartungsarbeiten am Kabelnetz werden grundsätzlich im Wartungsfenster zwischen 08 00 – 17 00 Uhr durchgeführt und nach Möglichkeit auf

der Website www.tirolnet.at zuvor angekündigt. tirolnet behält sich vor, bei Notwendigkeit auch außerhalb dieses Zeitraumes, Wartungsarbeiten

durchzuführen. Wartungsarbeiten werden entweder direkt durch tirolnet oder von deren Beauftragten durchgeführt. Gewartet wird das Kabelnetz bis

zum Anschlusspunkt.

13.13. Die Wartung/Störungsbehebung erfolgt entweder laufend zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebes oder auf Grund einer Störungsmeldung des

Kunden ehest möglich nach Kenntnisnahme der Störung durch tirolnet. Im Falle einer Störungsmeldung durch den Kunden erfolgt eine Reaktion auf die

Meldung innerhalb von 24 Stunden .

13.14. Die Wartung/Störungsbehebung erfolgt je nach den Umständen des Einzelfalles und je nach Art der Störung/Wartungsarbeit entweder direkt vor

Ort an der Anschlussstelle oder per Fernwartung. Sind dabei Räumlichkeiten des Kunden zu betreten, wird ein Termin zur Vornahme der

 

Wartungsarbeiten/Störungsbehebung vereinbart.

13.15. tirolnet übernimmt keine Verantwortung für die Nichteinhaltung der oben angeführten Reaktionszeiten, wenn der Kunde tirolnet oder deren

Beauftragten den Zugang zur Störungsbehebung/Wartung verweigert.


14. Rechtsnachfolge; Übertragung von Rechten und Pflichten an Dritte

Der Kunde ist - außer es liegt ein Fall der Gesamtrechtsnachfolge vor - nur mit Zustimmung von tirolnet berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus dem

Vertrag zu übertragen.


15. Besondere Informationspflichten des Kunden; Zustellungen; Kommunikation

15.1. Die Kommunikation zwischen tirolnet und dem Kunden während der laufenden Vertragsbeziehung kann – soweit nicht ausdrücklich Schriftform

gefordert wird - auch auf elektronischem Weg erfolgen. Der Kunde stimmt in diesem Zusammenhang insbesondere der elektronischen Übermittlung

von Mitteilungen über Vertragsänderungen [Punkt I (4) sowie von Rechnungen und rechnungsbezogener Kommunikation an die vom Kunden

gegenüber tirolnet bekannt gegebene E-Mail Adresse zu.

15.2. Gibt der Kunde anlässlich des Vertragsabschlusses keine E-Mail-Adresse gegenüber tirolnet bekannt und bezieht der Kunde ein Internetprodukt

von tirolnet, bei dem der Kunde eine E-Mail-Adresse zugewiesen erhält, so kann die Kommunikation zwischen tirolnet und dem Kunden während der

laufenden Vertragsbeziehung - soweit nicht ausdrücklich Schriftform gefordert wird - auch auf elektronischem Weg über diese dem Kunden

zugewiesene E-Mail-Adresse vorgenommen werden. Der Kunde wird anlässlich des Vertragsabschlusses auf diesen Umstand gesondert hingewiesen.

15.3. Der Kunde wird darauf aufmerksam gemacht, dass Rechnungen Zahlungsfristen sowie Mitteilungen über beabsichtigte Vertragsänderungen oder

andere vertragsrelevante Mitteilungen Reaktionsfristen auslösen, bei deren Nichtbeachtung dem Kunden finanzielle Nachteile (z.B. Verzugszinsen,

Betreibungskosten, Wirksamwerden einer Vertragsänderung infolge Nichtkündigung bis zum Wirksamwerden der Änderungen) entstehen können. Der

 

Kunde ist daher verpflichtet, die von ihm bekannt gegebene E-Mail Adresse [Punkt I (15.1.)] oder ihm gemäß Punkt I (15.2.) zugewiesene E-Mail-

Adresse einzurichten und in einem solchem Zustand zu halten, dass E-Mails auch abgerufen werden können, und weiters, den E-Mail-Account

 

regelmäßig, mindestens einmal pro Woche, abzurufen, um einer Versäumnis in Bezug auf Zahlungs- und Reaktionsfristen vorzubeugen.

15.4. Der Kunde kann Änderungen seiner verwendeten E-Mail-Adresse(n) und sonstigen tirolnet mitgeteilten Kontaktdaten jederzeit tirolnet mitteilen.

15.5. Der Kunde ist während des Vertragsverhältnisses verpflichtet, alle Änderungen seiner Kundendaten, insbesondere des Namens, der

Zustellanschrift, der von ihm verwendeten E-Mail Adresse [siehe oben unter Punkt I (15.1. und 15.2.)] und Telefonnummer, tirolnet umgehend schriftlich

(Fax, E-Mail oder Post) zur Kenntnis zu bringen.

 

15.6. Unterlässt es der Kunde, tirolnet die Änderung seiner Zustellanschrift oder die Änderung der von ihm gegenüber tirolnet bekannt gegebenen E-

Mail Adresse mitzuteilen und sind tirolnet die betreffenden aktuellen Daten des Kunden nicht bekannt, gelten rechtlich bedeutsame Erklärungen - z.B.

 

Rechnungen, Mitteilung über Vertragsänderungen gemäß Punkt I (4) - von tirolnet auch dann, wenn sie dem Kunden tatsächlich nicht zugegangen sind,

dennoch als dem Kunden zugegangen, sofern diese Erklärungen von tirolnet an die zuletzt vom Kunden bekannt gegebene Zustelladresse – und im

Fall elektronischer Kommunikation an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse - versandt wurden. Die Zustellung gilt in einem

derartigen Fall bei Briefsendungen an die zuletzt vom Kunden bekannt gegebene Anschrift innerhalb von Österreich am 5. Werktag nach Versendung

bei Mitteilungen per E-Mail an die zuletzt vom Kunden bekannt gegebene E-Mail-Adresse mit jenem Zeitpunkt als bewirkt, zu dem die E-Mail-Nachricht

unter gewöhnlichen Umständen unter der vom Kunden zuletzt bekannt gegebenen E-Mail-Adresse abrufbar ist und unter gewöhnlichen Umständen mit

dem Abruf des E-Mail- Accounts durch den Kunden gerechnet werden konnte.

15.7. Erklärungen an tirolnet sind an den Firmensitz von tirolnet zu versenden.


16. Haftung für Schäden

16.1. Jeder Vertragspartner haftet dem anderen nach den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Vorschriften, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich

etwas Abweichendes vereinbart ist.

16.2. Für die Haftung von tirolnet gegenüber Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gilt Soweit es für die Haftung auf ein

Verschulden ankommt, wird - mit Ausnahme von Personenschäden und der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten durch tirolnet (für diese wird

bereits bei leichter Fahrlässigkeit gehaftet) - nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gehaftet.

16.3. Für die Haftung von tirolnet gegenüber Unternehmern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gilt Soweit es für die Haftung auf ein

Verschulden ankommt, wird nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gehaftet.


17. Gewährleistung

Kunden, die Unternehmer iSd KSchG sind und das konkrete Geschäft das Unternehmen des Kunden betrifft, haben tirolnet bei einer möglichen

Mängelbeseitigung nach Kräften zu unterstützen und eventuell auftretende Mängel bei sonstigem Verlust des Gewährleistungsanspruches

stets aussagekräftig zu dokumentieren und; allfällige Mängel spätestens innerhalb von zwei Wochen schriftlich bei tirolnet anzuzeigen. Zur

Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Nach rügelosem Ablauf der Frist ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches

ausgeschlossen.


18. Streitschlichtungsverfahren

Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Kunden Streit- oder Beschwerdefälle (betreffend die Qualität des Dienstes,

Zahlungsstreitigkeiten, die nicht befriedigend gelöst worden sind, oder eine behauptete Verletzung des TKG 2003) der Regulierungsbehörde vorlegen.

Der Betreiber ist hierbei dazu verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu

erteilen sowie erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Regulierungsbehörde hat eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen oder den Parteien ihre

Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen. Der Verfahrensablauf zum Streitbeilegungsverfahren ist aus den Verfahrensrichtlinien der

Regulierungsbehörde (abrufbar unter www.rtr.at) ersichtlich.


19. Schlussbestimmungen

19.1. Das Vertragsverhältnis unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen, insbesondere UN Kaufrecht.

19.2. Als Erfüllungsort für sämtliche vertraglichen Leistungen und Zahlungen wird 6500 Landeck vereinbart.

19.3. Für Kunden, die Unternehmer im Sinne des KSchG sind, gilt als ausschließlicher Gerichtsstand 6500 Landeck.


Dienstspezifische Bestimmungen Für Kabelfernsehen


Es gelten die oben unter Allgemeines angeführten Bedingungen mit folgenden Zusätzen/Spezifikationen


1. Anschlusspunkt/Vertragsgegenstand

1.1. Der Vertragsgegenstand besteht in der Erbringung der in der Produktbeschreibung für Kabelfernsehen definierten Dienste/Leistungen bis zum

Anschlusspunkt.

1.2. Am Anschlusspunkt (vgl. (Punkt I (13) dieser AGB) sind analoge und/oder digitale TV- und Radioprogramme gemäß der jeweils gültigen

Senderübersicht (abrufbar unter www.tirolnet.at) empfangbar. Für die korrekte Weiterleitung der Radio- und TV-Signale über Leitungen, technische

Geräte und Einrichtungen nach dem Anschlusspunkt ist tirolnet nicht verantwortlich.

1.3. Die Anschlusspunkte werden wie folgt definiert

Bei Gebäuden mit nur einer selbstständigen Wohneinheit (z.B. Einfamilienhäuser) Ende des erdverlegten Kabels vor Einleitung der Leitungsführung in

das Gebäude.

Bei Gebäuden mit mehr als einer selbstständigen Wohneinheit

o bei Bestehen eines gemeinsamen Verteilers wird der Anschlusspunkt beim gemeinsamen Verteiler vor Ableitung in die einzelnen Wohneinheiten

definiert

o bei Fehlen eines gemeinsamen Verteilers Ende des erdverlegten Kabels vor Einleitung der Leitungsführung in das Gebäude.

1.4. Die Fernseh- und Hörfunkprogramme sind vom jeweiligen TV- und/oder Hörfunkveranstalter zu beziehen. Der Kunde wird darauf aufmerksam

gemacht, dass der störungsfreie Zugriff auf die Fernseh- und Hörfunkprogramme sowie deren Empfangbarkeit nur möglich ist, wenn nach dem

Anschlusspunkt vorhandene und vom Kunden betriebene technische Geräte und Einrichtungen funktionsfähig und mit der von tirolnet verwendeten

Technik kompatibel sind.

 

1.5. Die Auswahl der TV- bzw. Rundfunkprogramme und deren Zusammenstellung, die Vornahme von Änderungen in Bezug auf die Auswahl der TV-

bzw. Rundfunkprogramme und deren Zusammenstellung, die Streichung eines jeden Programms und die Entscheidung über dessen allfälligen Ersatz

 

liegen im Ermessen von tirolnet, wobei tirolnet hiervon jedoch nicht unbillig und unter Bedachtnahme auf die Zumutbarkeit für den Kunden (geringfügige

und sachlich gerechtfertigte Änderungen sind somit zulässig) Gebrauch machen wird.

1.6. tirolnet ist nicht verpflichtet, Fernseh- und Hörfunkprogramme sowie sonstige audiovisuelle Mediendienste, die vom Kunden gegen gesondertes

Entgelt von Drittanbietern bezogen werden (können) in das über das Kabelnetz von tirolnet verbreitete Programmangebot aufzunehmen. Der Kunde hat

keinen Anspruch auf Verbreitung derartiger Programme / Dienste und wird dies seitens tirolnet nicht geschuldet. Werden Fernseh- und

Hörfunkprogramme sowie sonstige audiovisuelle Mediendienste, die vom Kunden gegen gesondertes Entgelt von Drittanbietern bezogen werden

(können), über das Kabelnetz von tirolnet verbreitet, kann tirolnet in Ergänzung zu Punkt I (10) die Verbreitung des jeweiligen Programms / des

jeweiligen Dienstes unter Vorankündigung einer Frist von zumindest einem Monat einstellen.

ACHTUNG Die Einstellung der Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen sowie sonstiger audiovisueller Mediendienste, die vom Kunden

gegen gesondertes Entgelt von Drittanbietern bezogen werden (können), über das Kabelnetz von tirolnet lässt den Vertrag des Kunden mit dem

Drittanbieter unberührt; dieser bleibt weiter aufrecht und hat der Kunde in diesem Fall auf eigene Kosten Vorkehrungen zu treffen, um das betreffende

Programm / den betreffenden Dienst weiter in Anspruch nehmen zu können.

1.7. tirolnet beabsichtigt, im Rahmen der vertraglichen, technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten den Teilnehmern ein möglichst umfassendes

Angebot zur Verfügung zu stellen; ein Anspruch des Kunden auf Bereitstellung bestimmter Programme besteht jedoch nicht.


2. Umfang eines Kabel TV Anschlusses

2.1. Der Kabel TV Anschluss steht dem Kunden innerhalb seines Haushaltes bzw. bei Unternehmen innerhalb der Firmenräumlichkeiten zur Verfügung.

Eine Beschränkung in Bezug auf die Anzahl von Antennenanschlussdosen besteht nicht.

2.2. Bei Gebäuden mit mehreren selbstständigen Wohneinheiten/Haushalten bzw. bei Firmenräumlichkeiten an unterschiedlichen Standorten ist für

diese jeweils ein eigener Vertrag abzuschließen.


3. Schwarzanschlüsse

Duldet der Kunde einen Zugriff auf seinen Anschluss durch Dritte (z.B. Herstellung eines Schwarzanschlusses durch einen Dritten) ist der Kunde

verpflichtet, eine pauschalierte Konventionalstrafe von EUR 1.200,- an tirolnet zu bezahlen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden

Schadens ist dadurch nicht ausgeschlossen.


4. Besondere Pflichten des Kunden

Der Kunde ist verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, die den Konsum der empfangbaren Programme und Sendungen durch nicht volljährige Personen

verhindern, wenn das Programm/die Sendung für eine minderjährige Person der entsprechenden Altersgruppe nicht geeignet ist, insbesondere weil

es/sie die sittliche oder gesundheitliche Entwicklung gefährden könnte.


Dienstspezifische Bestimmungen für Internet und damit verbundene Dienste (E-Mail)


Es gelten die oben unter I) angeführten Bedingungen mit folgenden Zusätzen/Spezifikationen


1. Internetnutzung

1.1. Der Kunde und die mit ihm im selben Haushalt an der Anschlussadresse wohnhaften Personen sind berechtigt, den Internetzugang an der

Anschlussadresse zu nutzen, jedoch bleibt die Nutzung auf eine in der Produktbeschreibung genannte Zahl von Endgeräten beschränkt. Insbesondere

ist dem Kunden die Versorgung von Server- und/oder drahtgebundenen oder drahtlosen Netzwerken mit Internetdiensten gegenüber Personen, die

nicht dauerhaft an der Anschlussadresse wohnhaft sind, ohne diesbezügliche schriftliche sondervertragliche Grundlage untersagt.

1.2. Der Kunde ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass noch nicht volljährige Personen keine Inhalte über das Internet abrufen oder beziehen

können, die für ihre Altersgruppe nicht geeignet sind, insbesondere weil die sittliche oder gesundheitliche Entwicklung gefährdet sein könnte.

1.3. tirolnet haftet nicht für den Inhalt der übermittelten Daten oder für den Inhalt von Daten, die durch die Dienste der tirolnet zugänglich sind.

1.4. Jeder Kunde hat in eigener Verantwortung dafür Sorge zu tragen, dass die Software und Hardwarevoraussetzungen für die Installation und den

Betrieb der vertragsgegenständlichen Dienste laut Produktbeschreibung gegeben sind. tirolnet haftet - ausgenommen bei Vorsatz und grober

Fahrlässigkeit – nicht für den Verlust oder die Veränderung von Daten des Kunden bei Installation und Verwendung von Software im Zusammenhang

mit der Verwendung der vertragsgegenständlichen Leistungen/Dienste.

1.5. Der Kunde ist unabhängig davon verpflichtet, vor Installation und Inbetriebnahme der angebotenen Dienste sowie sonst auch in regelmäßigen

Abständen Datensicherungen durchzuführen.

1.6. Der Kunde ist verpflichtet, in eigener Verantwortung Maßnahmen zur Datensicherheit und -sicherung (Passwörter, Firewalls,

Zugangsbeschränkungen) einzurichten, um die Sicherheit seiner abgespeicherten Daten zu gewährleisten.


2. Bereithaltung von Daten

2.1. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass tirolnet weder verpflichtet noch berechtigt ist, für den Kunden bestimmte Inhaltsdaten (z.B. E-Mails) auf

unbegrenzte Zeit zu speichern oder abrufbereit zu halten. Ruft der Kunde solche Daten innerhalb zweier Monate nicht ab, so kann tirolnet keine

Gewähr für die weitere Abrufbarkeit übernehmen. Der Kunde hat daher stets für den regelmäßigen Abruf seiner Daten zu sorgen.

2.2. Mit Vertragsende werden sämtliche noch vorhandene oder später einlangende Inhaltsdaten gelöscht.


3. Anschlusspunkt/Vertragsgegenstand

3.1. Der Anschlusspunkt (Punkt I (14) wird wie folgt definiert Ethernet- oder USB-Anschluss am Kabelmodem. Voraussetzung für den Betrieb eines

Kabelmodems ist ein bestehender Netzanschluss, wobei der Netzanschluss dem Anschlusspunkt gemäß Punkt II (1) entspricht; an dieser Stelle sind

Details dazu geregelt.

3.2. Die Wartung des Kabelnetzes durch tirolnet erfolgt bis zum Anschlusspunkt gemäß Punkt II (1) dieser AGB; ebenfalls erfolgt die Wartung und

Konfiguration des Kabelmodems.

3.3. Der Kunde ist verpflichtet, Leitungen und technische Einrichtungen zwischen dem Anschlusspunkt gemäß Punkt II (1) dieser AGB und dem

Kabelmodem selbst zu warten / instand zu halten oder nach den technischen Vorgaben von tirolnet auf eigene Kosten herzustellen.

3.4. Der störungsfreie Zugang zum Internet und der Datentransfer stehen über die bereits in Punkt I (7) dieser AGB angeführten Umstände hinaus unter

dem Vorbehalt, dass die Leitungen und technischen Einrichtungen zwischen dem Anschlusspunkt gemäß Punkt II (1) dieser AGB und dem

Kabelmodem funktionstüchtig und mit der von tirolnet verwendeten Technik kompatibel sind. Der Kunde wird darauf aufmerksam gemacht, dass der

Datentransport und die Datenweiterleitung auf Grund von Spam- Filtern, Virenfiltern oder Firewall- oder sonstiger Sicherheitseinstellungen am PC oder den Geräten des Kunden die Zustellung, die Weiterleitung oder der Empfang von Daten verhindert oder verzögert oder die Darstellung/Nutzbarkeit von

Internetseiten verhindert oder eingeschränkt werden kann.


4. Einzelentgeltnachweis

4.1. Für Dienste, welche im Rahmen eines monatlichen Pauschalentgeltes (flat rate) erbracht werden und die weder zeitabhängig noch abhängig vom

Datentransfervolumen abgerechnet werden, wird kein Einzelentgeltnachweis ausgestellt.

4.2. Für Dienste, welche entweder zeitabhängig oder abhängig vom Datentransfervolumen abgerechnet werden, werden die Teilnehmerentgelte in

Form des Einzelentgeltnachweises dargestellt, sofern der Kunde dem nicht widerspricht. Ist der Einzelentgeltnachweis nicht der Rechnung beigefügt,

so ist auf dieser darüber zu informieren, auf welche Weise der Einzelentgeltnachweis bereitgestellt wird.

4.3. Dem Kunden wird die Wahlmöglichkeit eingeräumt, den Einzelentgeltnachweis für zukünftige Abrechnungsperioden auf Verlangen je einmal pro

Abrechnungsperiode entgeltfrei in Papierform zu erhalten. Der Entgeltnachweis erhält einen Hinweis auf die Möglichkeit der Überprüfung der Entgelte

sowie eine aktuelle Kontaktmöglichkeit mit tirolnet.

4.4. tirolnet wird den Anforderungen in Bezug auf den Detaillierungsgrad und der Form der Bereitstellung des Entgeltnachweises gemäß Verordnung der RTR-GmbH (§ 100 Abs. 2 TKG 2003) nachkommen. Die genannte Verordnung ist unter www.rtr.at abrufbar.


5. Überprüfung von Entgelten, Durchschnittspauschale

5.1. Wird die Richtigkeit einer Rechnung vom Kunden bezweifelt, kann er schriftlich binnen drei Monaten die Überprüfung der Richtigkeit des

vorgeschriebenen Rechnungsbetrages verlangen.

5.2. Einwendungen werden von tirolnet auf ihre Richtigkeit geprüft und der Kunde über das Ergebnis der Prüfung verständigt. Wird gegen die

Richtigkeit einer Rechnung später als drei Monaten nach Erhalt der Rechnung durch den Kunden Einspruch erhoben, ist der Kunde dafür

beweispflichtig, dass die verrechneten Leistungen nicht korrekt abgerechnet wurden. Hierauf wird der Kunde in der jeweiligen Rechnung hingewiesen

werden.

5.3. Der Kunde hat innerhalb eines Monats nach Zugang der Verständigung bei sonstigem Verlust des Anspruches auf Geltendmachung von

Einwendungen gegen die Rechnung die Möglichkeit, über die Richtigkeit einer Rechnung bei der Regulierungsbehörde ein Streitschlichtungsverfahren

nach § 122 Abs 1 TKG einzuleiten oder den Rechtsweg zu beschreiten. Hierauf wird der Kunde in der Verständigung nochmals hingewiesen.

5.4. In beiden zuvor angeführten Fällen kommt es zu einem Aufschub der Fälligkeit. Allerdings kann tirolnet bei leistungsabhängigen Entgelten den

Durchschnitt der letzten drei Rechnungsbeträge sofort fällig stellen. Stellt sich in weiterer Folge heraus, dass zu viel eingehoben wurde, ist der Betrag samt den gesetzlichen Zinsen seit dem Inkassotag an den Kunden zurückzuzahlen oder kann mit anderen berechtigten Forderungen von tirolnet gegenverrechnet werden. Wird in einem solchen Verfahren kein Anlass zur Neuberechnung des bestrittenen Betrages gefunden, können die gesetzlichen Verzugszinsen nach § 1333 ABGB ab dem in der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum verrechnet werden.

5.5. Sollte bei der Überprüfung der Rechnung ein Fehler festgestellt werden, der sich zum Nachteil des Kunden ausgewirkt haben könnte und ist das tatsächlich richtige Entgelt nicht mehr zu ermitteln, ist tirolnet berechtigt, für den betreffenden Zeitraum eine Pauschale in Rechnung zu stellen, die auf dem Durchschnitt der Leistungs- /Dienste Inanspruchnahme des Kunden basiert.


6. Webhosting

6.1. tirolnet stellt dem Kunden je nach in Anspruch genommenem Dienst gemäß Produktbeschreibung Speicherplatz auf einem virtuellen Server zur

Verfügung. tirolnet betreibt und wartet den Server. Der Kunde hat keinerlei dingliche Rechte an dem Server und keinerlei Recht auf Zutritt zu den

Räumlichkeiten, in denen sich der Server befindet. tirolnet übernimmt keine Gewähr dafür, dass der Server mit vom Kunden verwendeter Software

kompatibel ist und fehlerfrei zusammenarbeitet, es sei denn, die Verwendung dieser Software wäre zwischen Anbieter und Kunden ausdrücklich

schriftlich vereinbart worden.

6.2. Die teilweise oder vollständige, entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung der Nutzung des vertragsgegenständlichen Speicherplatzes an einen

Dritten ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von tirolnet zulässig.

6.3. Der Kunde verpflichtet sich, keine Inhalte auf dem vertragsgegenständlichen Speicherplatz zu speichern und in das Internet einzustellen, deren

Bereitstellung, Veröffentlichung oder Nutzung gegen geltendes Recht verstößt, sowie keine Hinweise oder Links in welcher Form auch immer auf

Inhalte dieser Art, die von Dritten angeboten werden, zu veröffentlichen.

6.4. Der Kunde verpflichtet sich generell, die vertragsgegenständlichen Leistungen in keiner Weise zu verwenden, die zu einer Schädigung oder

sonstigen Beeinträchtigung von tirolnet oder Dritter führt, insbesondere keine schädigenden Programme wie Viren, Würmer, Trojaner oder Dialer, keine

Verweise oder Links in welcher Form auch immer auf solche Programme und keine Websites, die solche Programme aufrufen, auf dem

vertragsgegenständlichen Speicherplatz abzulegen.

6.5. Der Kunde verpflichtet sich, regelmäßig und in ausreichendem Umfang Backups der auf dem vertragsgegenständlichen Speicherplatz abgelegten

Daten anzufertigen, diese stets auf dem aktuellen Stand zu halten und sicher zu verwahren. Diese Backups dürfen nicht auf dem

vertragsgegenständlichen Speicherplatz abgelegt werden.

6.6. tirolnet ist berechtigt, den Zugriff über das Internet auf die vom Kunden abgespeicherten Inhalte vorübergehend zu sperren, falls auf Grund

behördlicher oder gerichtlicher Ermittlungen oder einer Abmahnung des vermeintlich Verletzten (es sei denn, die Abmahnung ist offensichtlich

unbegründet) ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass die vom Kunden abgespeicherten Daten rechtswidrige Inhalte aufweisen.

6.7. Die Sperrung ist, soweit technisch möglich und zumutbar, auf die vermeintlich rechtsverletzenden Inhalte zu beschränken. Der Kunde ist über die

Sperrung unter Angabe der Gründe unverzüglich zu informieren und aufzufordern, die vermeintlich rechtswidrigen Inhalte zu entfernen oder deren

Rechtmäßigkeit darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.

6.8. Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Vertragsbeendigung, aus welchem Grund auch immer, tirolnet zur weiteren Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen nicht verpflichtet und somit auch zur jederzeitigen Löschung der auf dem vertragsgegenständlichen

Speicherplatz gespeicherten Daten berechtigt ist. Der rechtzeitige Abruf, die Speicherung und die Sicherung dieser Daten vor Vertragsbeendigung liegt daher in der ausschließlichen Verantwortung des Kunden.


7. Reduktion der Datentransfergeschwindigkeit in Sonderfällen

7.1. Bei Überschreitung eines Datenvolumens ab 100 GB in einem Kalendermonat wird die Transfergeschwindigkeit auf max. 64 kbps bis zum

Monatsende gedrosselt. Bei den Tarifen ab 12 MBit wird die Transfergeschwindigkeit nicht gedrosselt.

7.2. Der Kunde wird zuvor per E-Mail bei Erreichen von 80% dieses Datenvolumens über das konsumierte Ausmaß des Datentransfervolumens im

betreffenden Kalendermonat informiert und auf die drohende Reduktion der Transfergeschwindigkeit bei Überschreiten des oben angeführten

Datenvolumens im betreffenden Kalendermonat hingewiesen.

7.3. Ferner wird der Kunde bei Überschreiten des oben angeführten Datenvolumens per E-Mail auf diesen Umstand sowie auf die Drosselung der

Übertragungsgeschwindigkeit bis zum Monatsletzten des betreffenden Kalendermonats aufmerksam gemacht.


Dienstspezifische Bestimmungen Für Telefonie


1. Abgrenzung zu Drittdienstleistern

1.1. tirolnet weist darauf hin, dass tirolnet selbst keine Telefonie-Dienste erbringt. Sofern der Kunde über Anschlussleitungen der tirolnet Telefonie

Dienste in Anspruch nimmt, werden diese Dienste nicht von tirolnet, sondern von einem dritten Anbieter im eigenen Namen und auf eigene Rechnung

erbracht.

1.2. Der Kunde hat, um Telefonie Dienste über Anschlussleitungen der tirolnet in Anspruch nehmen zu können, mit diesen Unternehmen einen eigenen

und gesonderten Vertrag abzuschließen.


Satz und Druckfehler vorbehalten. Stand November 2012


Unser umfassendes Angebot von Online-Dienstleistungen

verbunden mit modernster Glasfaser-Technologie


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